Die Haftung der Magistrate für die Vormundsbestellung im römischen Recht
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Absztrakt
In der römischen Gesellschaft war es – wegen des relativ niedrigen Durchschnittsalters – von großer Bedeutung, für die verwaisten Unmündigen (die also nicht unter der Familiengewalt eines Hausvaters standen) geeignete Vormünder zu finden. Die Problematik der (oft nötigen) amtlichen Vormundsbestellung erschien in der römischen Gesellschaft als ein eigenartiges Grenzgebiet zwischen dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht. Die Regeln der Haftung der Beamten für die Vormundsbestellung bedeuten höchstwahrscheinlich die ersten eindeutigen Spuren davon, dass die Akten der Beamten gegebenenfalls auch privatrechtliche Konsequenzen haben konnten. In der Abhandlung wird diese Problematik mithilfe der fachgerechten Methoden und Mittel der römischrechtlichen Forschungen untersucht.